§ 1 Name, Sitz
(I) Der Verein führt den Namen Rote Hilfe e.V.
(II) Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck der Roten Hilfe
(I) Die Rote Hilfe ist eine parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation.
(II) Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, die Internationale Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg. Unsere Unterstützung gilt denjenigen, die deswegen ihren Arbeitsplatz verlieren, Berufsverbot erhalten, vor Gericht gestellt und zu Geld- oder Gefängnisstrafen verurteilt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
(III) Darüber hinaus gilt die Solidarität der Roten Hilfe den von der Reaktion politisch Verfolgten in allen Ländern der Erde.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Unterstützung politisch Verfolgter.
(II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke ausschließlich zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.
§ 4 Mitgliedschaft
(I) Mitglied der Roten Hilfe kann jede/r werden, der/die den Zweck der Roten Hilfe unterstützt, regelmäßig Mitgliedsbeitrag zahlt und die Satzung anerkennt.
(II) Der Bundesvorstand bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft.
(III) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung an der Erörterung aller Fragen der Roten Hilfe teilzunehmen und Kritik an der Tätigkeit der Mitglieder des Vereins zu üben.
(IV) Jedes Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht
(V) Bei Wahlen innerhalb der verschiedensten Gliederungen der Roten Hilfe sind nur Mitglieder der Roten Hilfe wahlberechtigt und wählbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Bundesvorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben anzuzeigen.
b) durch Erlöschen der Mitgliedschaft, wenn trotz wiederholter Aufforderung der Beitrag länger als 6 Monate nicht bezahlt wurde. Dieses muss vom Bundesvorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied der Roten Hilfe kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit den Zielen der Roten Hilfe nicht in Einklang zu bringen ist. Auf Antrag des Mitglieds muss die nächste Bundesdelegiertenversammlung diese Entscheidung überprüfen. Vor der Entscheidung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.
§ 6 Ortsgruppen
(I) Jedes Mitglied hat das Recht, eine Versammlung zur Bildung einer Ortsgruppe einzuberufen. Zu dieser Versammlung müssen alle am Ort lebenden Mitglieder der Roten Hilfe eingeladen werden. Dies geschieht durch den Bundesvorstand oder durch von ihm Beauftragte.
(II) Bildet sich eine Ortsgruppe, so ist jedes Mitglied der Roten Hilfe in dem entsprechenden Ort zugleich Mitglied der Ortsgruppe. An einem Ort kann es nur eine Ortsgruppe geben.
(III) Ortsgruppen arbeiten an ihrem Ort selbständig zur Erfüllung
der Aufgaben der Roten Hilfe. Sie sind dabei allein an die Satzung und
an die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung gebunden. Sie haben
das Recht, im Namen der Roten Hilfe (Ortsgruppe) an die Öffentlichkeit
zu treten.
(IV) Das höchste Organ jeder Ortsgruppe ist die Ortsmitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Dazu wird jedes Mitglied der Ortsgruppe mindestens 2 Wochen vorher eingeladen. Der Einladung ist die vorgeschlagene Tagesordnung der Ortsmitgliederversammlung beizufügen und in dem Fall, dass Delegierte zur Bundesdelegiertenversammlung zu wählen sind, auch die vorgeschlagene Tagesordnung der Bundesdelegiertenversammlung. Jedes Mitglied der Ortsgruppe ist auf der Ortsmitgliederversammlung rede- und abstimmungsberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. Die Ortsmitgliederversammlung wählt die Delegierten zu jeweils einer Bundesdelegiertenversammlung. Der Wahl geht eine Aussprache voraus, wenn möglich auch über die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte der Bundesdelegiertenversammlung. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Ortsgruppe findet Listenwahl statt.
(V) Jede Ortsgruppe gibt sich eigenständig eine Struktur. Sie wird von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen und muss gewährleisten:
a) dass die Einberufung und Durchführung der Ortsmitgliederversammlung, insbesondere die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung satzungsgemäß erfolgt;
b) dass die zwischenzeitliche Arbeit der Ortsgruppe sich an den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung orientiert;
c) dass die Ortsgruppe über eine Kontaktperson für die Mitglieder, für den Bundesvorstand und für Außenstehende regelmäßig ansprechbar ist und dass Anfragen beantwortet werden;
d) dass jedem Ortsgruppenmitglied die Möglichkeit zur Beteiligung an der Arbeit der Ortsgruppe gegeben ist;
e) dass die von der Ortsgruppe eingesammelten Mitgliedsbeiträge an den Bundesvorstand weitergeleitet werden;
f) dass alle Mitglieder der Ortsgruppe und der Bundesvorstand einmal jährlich eine schriftlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht der Ortsgruppe erhalten:
g) dass die von der Ortsgruppe geführte Kartei der örtlichen Mitglieder nicht in unbefugte Hände gerät und ggf. nach Beendigung der Tätigkeit der Ortsgruppe an den Bundesvorstand zurückgegeben wird. Der Bundesvorstand entscheidet unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die Anerkennung als Ortsgruppe.
(VI) Die Ortsgruppe kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder einer Ortsmitgliederversammlung aufgelöst werden.
§ 7 Ortsgruppendelegiertentreffen und Regionalmitgliederversammlung
(I) Ortsgruppendelegiertentreffen
Die Ortsgruppen der jeweiligen
Regionen treffen sich bei Ortsgruppendelegiertentreffen. Diese Treffen
sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Die Ortsgruppen sollen
hierzu jeweils mindestens eine/n Delegierte/n entsenden.
(II) Regionalmitgliederversammlung
Alle Mitglieder der Roten
Hilfe, die keiner Ortsgruppe angehören, treffen sich in
Regionalmitgliederversammlungen. Diese werden vom Bundesvorstand
einberufen und zwar mindestens zu jeder Wahl von Delegierten für die
Bundesdelegiertenversammlung oder aber, wenn mehr als 10 Mitglieder
einer Region dies verlangen. Im Übrigen sind die Regelungen der Satzung
für Ortsmitgliederversammlungen (§6 Abs. IV) auf
Regionalmitgliederversammlungen sinngemäß anzuwenden.
(III) Die Einteilung der Regionen obliegt dem Bundesvorstand, der sie der Bundesdelegiertenversammlung zur Abstimmung vorlegt.
§ 8 Regionalgruppen
Bildet sich auf einer Regionalmitgliederversammlung (§7) eine Regionalgruppe, die in ihrer Struktur den Anforderungen an eine Ortsgruppe entspricht (§6 Abs. V), so wird sie vom Bundesvorstand als Regionalgruppe anerkannt. Alle Mitglieder der Roten Hilfe in der Region, in der zu der entsprechenden Regionalmitgliederversammlung eingeladen wurde, sind dann zugleich Mitglieder der Regionalgruppe. Für Regionalgruppen gelten die Bestimmungen für Ortsgruppen (§6 Abs. II bis VI) entsprechend.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(I) Die Bundesdelegiertenversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Der Bundesvorstand lädt dazu mindestens drei Monate vorher schriftlich unter Beifügung eines Terminvorschlages ein.
(II) Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen werden
a) auf Beschluss des Bundesvorstandes
b) auf Verlangen von 20 % der Mitglieder der Roten Hilfe oder von 20 % der bestehenden Ortsgruppen vom Bundesvorstand einberufen.
(III) Die Delegierten werden von den Ortsmitgliederversammlungen und den Regionalmitgliederversammlungen entsandt. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl des Ortes oder der Region. Einen Delegiertenschlüssel legt die Bundesdelegiertenversammlung fest. Einen Stichtag, bis zu dem neugegründete Orts- und Regionalgruppen bei der Einteilung der Regionen zur Delegiertenwahl berücksichtigt werden und einen Stichtag, dessen Mitgliederzahl der Bestimmung der Delegiertenzahl zu Grunde gelegt wird, legt der Bundesvorstand fest.
(IV) Auf der Bundesdelegiertenversammlung sind nur anwesende Delegierte stimmberechtigt. Jedes Mitglied der Roten Hilfe hat auf der Bundesdelegiertenversammlung Rederecht und jedes Mitglied hat passives Wahlrecht.
(V) Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die mit der Roten Hilfe im Zusammenhang stehen. Insbesondere beschließt sie über Satzungsfragen, die Höhe der Beiträge und die eingereichten Vorschläge und Anträge zur Arbeit der Roten Hilfe.
(VI) Die Bundesdelegiertenversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Bundesvorstandes und die KassenprüferInnen. Zudem können in getrennten Wahlgängen Ersatzmitglieder für den Bundesvorstand gewählt werden und die Reihenfolge ihrer Nachfolge bestimmt werden.
(VII) Die Anträge zur Arbeit der Roten Hilfe an die Bundesdelegiertenversammlung ohne satzungsändernde Wirkung sind 12 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung beim Bundesvorstand einzureichen, der sie rechtzeitig den Mitgliedern bekannt macht. Anträge auf Satzungsänderung können nur abgestimmt werden, wenn der Antrag auf Satzungsänderung in der Einladung veröffentlicht worden ist. Die Frist für den Eingang der Satzungsänderungsanträge legt der Bundesvorstand fest.
(VIII) Alle Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefaßt, ausgenommen sind Satzungsänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor einem eventuellen zweiten Wahlgang können zusätzliche KandidatInnen nominiert werden.
(IX) Über die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Sie treten erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 10 Arbeitsgruppen
Zu Themen, die die Rote Hilfe betreffen, können Mitglieder
Arbeitsgruppen bilden. Sie informieren hierüber entweder ihre Orts- bzw.
Regionalgruppe oder den Bundesvorstand. Gegenüber der Orts- bzw.
Regionalgruppe oder dem Bundesvorstand benennen sie eine Kontaktperson
und sind sie rechenschaftspflichtig. Sie
können mit Zustimmung der Orts- bzw. Regionalgruppe oder des Bundesvorstandes an die Öffentlichkeit treten.
§ 11 Bundesarbeitstreffen
Der Bundesvorstand kann zu Themen, die die Rote Hilfe betreffen, Bundesarbeitstreffen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn eine Orts- bzw. Regionalgruppe oder eine Arbeitsgruppe dies verlangt und selbst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung übernimmt. Zu Bundesarbeitstreffen lädt der Bundesvorstand alle Mitglieder der Roten Hilfe ein und veröffentlicht die Arbeitsergebnisse in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form.
§ 12 Bundesvorstand und geschäftsführender Vorstand
(I) Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(Ia) Der Bundesvorstand wählt auf der ersten Sitzung nach seiner Wahl auf der Bundesdelegiertenversammlung
aus
seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand aus mindestens zwei
Personen. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26
BGB und gesetzlicher Vertreter des Vereins. Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zur gesetzlichen Vertretung des
Vereins berechtigt.
(Ib) Der Geschäftsführende Vorstand ist im Innenverhältnis an Beschlüsse des Bundesvorstands gebunden. Der Bundesvorstand kann jederzeit neue Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand wählen oder Mitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand abwählen, sofern dadurch die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nicht unter zwei sinkt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben auch nach einer Neuwahl des Bundesvorstands auf einer Bundesdelegiertenversammlung solange im Amt, bis der dort neu gewählte Bundesvorstand einen neuen geschäftsführenden Vorstand wählt.
(II) Der Bundesvorstand nimmt die Ämterverteilung unter seinen Mitgliedern selbst vor, soweit dies nicht die Bundesdelegiertenversammlung getan hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und in dieser auch schriftliche und telefonische Beschlussfassung vorsehen.
(III) Der Bundesvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Der Bundesvorstand ist der Bundesdelegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.
(IV) Scheiden Mitglieder des Bundesvorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus oder entscheidet der Bundesvorstand, dass er in seiner bisherigen Größe nicht ausreichend funktionsfähig ist, so rücken Ersatzmitglieder in der von der Bundesdelegiertenversammlung bestimmten Reihenfolge nach. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, kann der Bundesvorstand durch einstimmigen Beschluss bis zur Hälfte seiner Mitglieder Ersatzmitglieder kooptieren. Scheiden alle bis auf ein Mitglied aus dem Bundesvorstand aus, so hat dieses unverzüglich eine Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen.
(V) Der Bundesvorstand ist das oberste Organ der Roten Hilfe zwischen den Bundesdelegiertenversammlungen, er organisiert die Arbeit der Roten Hilfe auf Bundesebene, verwaltet ihre Finanzmittel und gibt die Rote-Hilfe-Zeitung sowie einen Mitgliederrundbrief heraus. Er hat die Möglichkeit, Aufgaben an Mitglieder der Roten Hilfe zu delegieren. Er legt zur Bundesdelegiertenversammlung allen Mitgliedern einen schriftlichen Tätigkeits- und Kassenbericht vor.
(VI) Der Bundesvorstand tagt mindestens zweimal jährlich in vereinsöffentlicher Sitzung. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ohne Berücksichtigung von Enthaltungen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Bundesdelegiertenversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei KassenprüferInnen, die das Finanzgebahren des Vorstandes prüfen und der Bundesdelegiertenversammlung Bericht erstatten.
§ 14 Finanzen
Die Finanzen der Roten Hilfe sind Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Einrichtungen der Organisation und Spenden. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Bundesdelegiertenversammlung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 15 Auflösung
Sprechen sich drei Viertel der Delegierten für die Auflösung der Roten Hilfe aus, beschließen sie eine Mitgliederurabstimmung. Bei der Urabstimmung kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Roten Hilfe beschlossen werden. Die die Urabstimmung beschließende Bundesdelegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, das ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen ist.
§ 16 Inkrafttreten
(I) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
(II) Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Bundesdelegiertenversammlung am 13./14. September 2014 verabschiedet.
Stand: September 2014